Burgsolms Aktiv

Satzung

1. Neufassung vom 10. September 2014

BURGSOLMS AKTIV e. V.

Präambel

Im November 2010 haben sich auf Initiative des Bürgermeisters der Stadt Solms,
Frank Inderthal, Bürgerinnen und Bürger aus dem Solmser Stadtteil Burgsolms zusammen-gefunden, mit dem Ziel, Strategien und Konzepte zu entwickeln und umzusetzen, die sich nachhaltig positiv auf die Attraktivität und die Aufenthaltsqualität der Burgsolmser Innenstadt auswirken. Die von der neuen Arbeitsgruppe „Ab in die Mitte“ unter dem Motto „Miteinander Mittendrin – Burgsolms lädt ein“ ausgearbeiteten Projekte und Veranstaltungen sowie deren Weiterentwicklung waren in den Jahren 2011 und 2012 die Basis für eine erfolgreiche Teilnahme an dem Landeswettbewerb „Ab in die Mitte! Die Innenstadt-Offensive Hessen“.

Im Jahr 2013 hat die Arbeitsgruppe alle Aktivitäten ohne Landesförderung erfolgreich weitergeführt. Grundlage für den Erfolg war die aktive Mitwirkung und Mitgestaltung von vielen Bürgern, Mitarbeitern der Stadtverwaltung, Kindertagesstätten, Schulen, Kirchen-gemeinden, Vereinen und Gewerbetreibenden. Der große Gewinn dieser Bürgerbeteiligung waren und sind die durchweg positiven Rückmeldungen der Bürgerinnen und Bürger sowie die Erkenntnis, dass eine Innenstadt, mit der man sich identifiziert und für die man sich engagiert, eine lebens- und liebenswerte Innenstadt werden kann.

Kein einzelnes Engagement kann eine nachhaltige Belebung schaffen.

Es geht um ein Miteinander aller Akteure.

Auf dieser Grundlage hat sich der Verein BURGSOLMS AKTIV gegründet.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen BURGSOLMS AKTIV.
  2. Er hat den Sitz in 35606 Solms, Stadtteil Burgsolms.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V..
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichberechtigt angesprochen.

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Der Verein ist weltanschaulich neutral und unabhängig unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Interessen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).
  1. a) Zweck des Vereins ist:
    • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke.
  1. b) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Einbindung und Mitgliedschaft von Bürgern und Juristischen Personen;
    • Sammlung von Sach- und Geldspenden und Einwerben von Sponsorenleistungen für die Durchführung von zweckentsprechenden Veranstaltungen, Projekten und investiven Maßnahmen;
    • Mitwirkung an der Verschönerung des Ortsbildes (Gestaltung, Erhaltung und Pflege);
    • Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung, Kirchengemeinden, Schulen, gemeinnützigen Vereinen, Gewerbetreibenden, Unternehmen und anderen Institutionen;
    • Nutzung des bürgerschaftlichen Engagements und Weiterentwicklung der im Bürgerbeteiligungsverfahren erarbeiteten Vorhaben zur Erhaltung und Verbesserung der Lebens-, Wohn- und Aufenthaltsqualität und Sicherung der Daseinsvorsorge für Familien, Kinder, Jugendliche, Senioren und Einzelpersonen im Stadtteil Burgsolms;
    • Konstruktive Einflussnahme auf die Entscheidungen der städtischen Gremien und Ämter bei stadtteilrelevanten Vorhaben und Zukunftsgestaltung im Sinne der öffentlichen Bürgerbeteiligung. Dies besonders im Interesse der oben aufgeführten Bevölkerungsgruppen bei Themen wie Verkehrsberuhigung, Verkehrssicherheit, Lärm- und Schadstoffreduzierung, Grüngestaltung, Vitalisierung leer stehender Gebäude, Aufenthaltsorten, Erholungsräumen und Treffpunkten;
    • Organisation, Durchführung und Unterstützung von geeigneten Veranstaltungen zur Stadtteilbelebung, Pflege des Miteinanders aller Lebensalter, des kulturellen Lebens, des traditionellen Brauchtums, der Heimatpflege und Heimatkunde sowie Veranstaltungen zur Förderung der Erziehung, Umwelt- und Berufsbildung;
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit Ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und Juristische Person werden. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über den korporativen Beitritt des Vereins in einen anderen Verein bzw. eines anderen Vereins in den Verein BURGSOLMS AKTIV entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Jahresende.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen den Zweck, die Ziele und Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei Juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  5. Das ausgetretene oder ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
    2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Es können bis zu 9 Beisitzer dem erweiterten Vorstand angehören und mit wechselnden Aufgaben oder Funktionen betraut werden.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
    1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Jeweils
    2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich, darunter einer der beiden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und die Beisitzer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der
    2. Vorsitzende und der Kassierer werden bei der Vereinsgründung für die Dauer von einem Jahr gewählt, in den darauf folgenden Jahren auch für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Schriftform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Vereinsordnungen

Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben.

Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderungen und Aufhebungen von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig.

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Solms, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

§ 8 Satzungsänderungsklausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Beanstandungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein beziehungsweise zu einem späteren Zeitpunkt unwirksam oder undurchführbar werden, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung möglichst nahe kommt, die mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt wurde. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Die vorstehende Satzung wurde entsprechend § 8 Satzungsänderungsklausel in der Vorstandssitzung am 10. September 2014 geändert und neu beschlossen.

Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wetzlar in Kraft.

  1. a) Erste Satzung vom 31.03.2014.
  2. b) Ersteintragungsdatum in das Vereinsregister Amtsgericht Wetzlar am 10.04.2014 unter der Nummer 4414.

Solms, den 10.09.2014

Ernst-Ludwig Veit
(1.Vorsitzender) 

Michael Heußinger
(2.Vorsitzender)